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Rettungsassistent

Der Rettungsassistent stellte zwischen 1989 und 2013 die höchste nichtärztliche Qualifikation im deutschen Rettungsdienst dar. Zum 01.01.2014 wurde sie mit Inkrafttreten des Notfallsanitätergesetzes durch das Berufsbild des Notfallsanitäters abgelöst.

Die Kollegen mit der Qualifikation des Rettungsassistenten bewegten sich aufgrund der Gesetzeslage häufig in einer Grauzone zwischen „Können“ und „Dürfen“. Maßnahmen, die sie im Rahmen ihrer Ausbildung erlernt hatten, deren Durchführung aber eigentlich eine ärztliche Maßnahme darstellt, durften gerade in den ersten Jahren seit Bestehen des Berufsbildes nicht ohne weiteres ausgeübt werden. Selbst bei der Abwendung akuter Gefahren für die Gesundheit des Patienten mussten Rettungsassistenten eine Belangung auf rechtlichem Wege fürchten. Auf der anderen Seite waren sie aufgrund ihrer Garantenstellung zur Ergreifung aller zumutbaren und von ihnen sicher beherrschten Maßnahmen verpflichtet. Dieses Dilemma konnte in den letzten Jahren mit der Etablierung des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst durch den jeweiligen Träger des Rettungsdienstes meist deutlich entschärft werden. Im Rahmen der so genannten Erweiterten Versorgungsmaßnahmen (EVM) hatte dieser die Möglichkeit, bestimmte Maßnahmen unter der Prämisse freizugeben, dass jährlich die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten überprüft werden. So erhielten die Rettungsassistenten im Main-Kinzig-Kreis im Laufe der Jahre nach erfolgter Zertifizierung die Freigabe zur Durchführung beispielsweise folgender Tätigkeiten:

  • die halbautomatische Defibrillation
  • die Anlage peripher-venöser und intraossärer Zugänge
  • die Gabe ausgewählter Medikamente, darunter Schmerzmedikamente, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen
  • die Verabreichung kristalloider Infusionslösungen
  • die endotracheale Intubation sowie die Nutzung supraglottischer Atemwegshilfen

Da jedoch diese Freigaben jeweils nur ein regionales Verfahren und zudem keine abschließende Regelung darstellten, bedurfte es einer einheitlichen Lösung, die dann in Form des Notfallsanitätergesetzes ihre Ausgestaltung fand.

Die Ausbildung des Rettungsassistenten erfolgte üblicherweise über einen Zeitraum von zwei Jahren. Innerhalb des ersten Jahres lag der Schwerpunkt auf der theoretischen Ausbildung an einer Rettungsdienstschule ergänzt durch Rettungswachen- und Klinikpraktika. Im Anschluss an diesen Ausbildungsabschnitt folgte – nach erfolgreich abgelegter Prüfung – das praktische Jahr, während dem der Auszubildende gemeinsam mit erfahrenen Rettungsassistenten im Bereich der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransports eingesetzt wurde.

Die Betreuung des Rettungsassistenten im Praktikum erfolgte durch ein zuvor festgelegtes Mitglied unseres Lehrrettungsassistententeams. Dabei wurden zu bestimmten Zeitpunkten Zwischengespräche geführt, um den aktuellen Ausbildungsstand sowie eventuell vorhandene Defizite und Probleme erkennen und beseitigen zu können. Auch das Abschlussgespräch erfolgte gemeinsam mit dem Lehrrettungsassistenten sowie dem ärztlichen Leiter des Hanauer Notarztsystems. Bei seinem Einsatz im Rettungsdienst wurde der Auszubildende entweder von seinem Lehrrettungsassistenten oder einem Rettungsassistenten mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung begleitet.

Auch wenn das Rettungsassistentengesetz nach einem einjährigen Parallelbetrieb neben dem Notfallsanitätergesetz zum 31.12.2014 außer Kraft trat, können alle bis zu diesem Zeitpunkt begonnenen Rettungsassistentenausbildungen noch zu Ende geführt werden. Damit wird der Einsatz von Rettungsassistenten im Praktikum in unserem Unternehmen voraussichtlich bis ins Jahr 2017 hinein fortgeführt. Während des Ausbildungsjahres erhält der Rettungsassistent im Praktikum eine Ausbildungsvergütung nach DRK Reformtarifvertrag.
 
Wir bieten jährlich bis zu sieben Rettungsassistenten im Praktikum die Möglichkeit zur Absolvierung ihres berufspraktischen Jahres in unserem Unternehmen. Bei Interesse an einem Ausbildungsplatz möchten wir an dieser Stelle auf unser Bewerberportal „Dein Weg zu uns“ verweisen.